/ Home / Weiterbildung / Alte Weiterbildung / WB-Ordnung 

 

 

Alte Weiterbildungsordnung
§ 11 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung
zurück

  1. Die befugte Ärztin oder der befugte Arzt hat der in Weiterbildung befindlichen Ärztin oder dem in Weiterbildung befindlichen Arzt oder der Ärztin oder dem Arzt im Praktikum über die unter ihrer oder seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muß im einzelnen Angaben enthalten über:

    1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, sowie Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw.

    2. die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztlichen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse.

  2. Auf Antrag der in der Weiterbildung befindlichen Ärztin oder des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Landesärztekammer bzw. Bezirksärztekammer ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.


zurück

Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
Impressum | Datenschutz