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Alte Weiterbildungsordnung
§ 14 Prüfungsausschuß und Widerspruchsausschuß
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  1. Die jeweils zuständige Bezirksärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung einen Prüfungsausschuß. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.

  2. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bestellt die jeweils zuständige Bezirksärztekammer; dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter festzusetzen. Der Prüfungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit mindestens drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt oder den Bereich besitzen müssen. Dies gilt auch für die Prüfung zur Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses einer fakultativen Weiterbildung oder einer Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde.

  3. Die jeweils zuständige Bezirksärztekammer bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

  4. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

  6. Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Landesärztekammer ein Widerspruchsausschuß gebildet. Der Vorstand der Landesärztekammer nimmt die Funktion des Widerspruchsausschusses ein.

  7. Die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreter und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer.


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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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