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Alte Weiterbildungsordnung
§ 21 Aberkennung der Arztbezeichnung
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  1. Die Anerkennung einer Arztbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer über die Rücknahme sind ein nach § 14 gebildeter Prüfungsausschuß und die Ärztin oder der Arzt zu hören.

  2. In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte die betroffene Ärztin oder der betroffene Arzt ableisten muß, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen.
    Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im übrigen § 17 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

  3. Für die Rücknahme der Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.


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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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