§ 3 Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)
- In folgenden Gebieten können Ärztinnen oder
Ärzte über die obligatorischen Inhalte nach Maßgabe
dieser Weiterbildungsordnung hinaus für die näher
bezeichneten gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative
Weiterbildung) und darüber eine Bescheinigung erhalten:
Gebiet 1: Allgemeinmedizin
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
Gebiet 2: Anästhesiologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin
Gebiet 7: Chirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Chirurgische Intensivmedizin
Gebiet 9: Frauenheilkunde
und Geburtshilfe
Fakultative Weiterbildung:
1. Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
2. Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
3. Spezielle Operative Gynäkologie
Gebiet 10: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie
Gebiet 12: Herzchirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin
Gebiet 15: Innere Medizin
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
2. Spezielle Internistische Intensivmedizin
Gebiet 16: Kinderchirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin
Gebiet 17: Kinderheilkunde
und Jugendmedizin
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin
Gebiet 23:
nicht besetzt
Gebiet 24: Neurochirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin
Gebiet 25: Neurologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
2. Spezielle Neurologische Intensivmedizin
Gebiet 29: Orthopädie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Orthopädische Chirurgie
Gebiet 30: Pathologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Molekularpathologie
Gebiet 35: Plastische Chirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin
Gebiet 36: Psychiatrie und
Psychotherapie
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
Gebiet 41: Urologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Urologische Chirurgie
- Für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
in den jeweiligen Fachgebieten, deren Anwendung den Erwerb
und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und
Fertigkeiten sowie besondere Anforderungen der Qualitätssicherung
voraussetzt, können Fachkundenachweise eingeführt
werden, welche nach dem erfolgreichen Abschluß der
dafür vorgeschriebenen Weiterbildung erteilt werden.
Fachkundenachweise werden durch Beschluß der Ärztekammer
als Bestandteil dieser Weiterbildungsordnung eingeführt,
wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung
und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung sowie
zur Sicherung der Qualität in ärztlicher Diagnostik
und Therapie erforderlich ist.
Fachkundenachweise sollen
eingeführt werden, wenn die Bundesärztekammer
entsprechende Empfehlungen abgegeben hat. Hierbei sind jeweils
Inhalt und Umfang der Weiterbildung zu bestimmen sowie festzulegen,
ob die Weiterbildung abweichend von § 4 Absatz 6 Satz
1 und Absatz 9 durchgeführt werden kann. Für eingeführte
Fachkundenachweise gelten im übrigen die besonderen
Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung, insbesondere
für die Durchführung der Weiterbildung, die Befugnis
der weiterbildenden Ärztinnen oder Ärzte , die
Anerkennung und die Prüfung.