/ Home / Weiterbildung / Alte Weiterbildung / WB-Ordnung 

 

 

Alte Weiterbildungsordnung
§ 4 Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung
zurück

  1. Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder - bei abgeschlossener Berufsausbildung - nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes begonnen werden; der Beginn der Weiterbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt auch die Approbation als Zahnarzt oder die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus.

  2. Haben Ärztinnen oder Ärzte im Praktikum Tätigkeiten nachgewiesen, die den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, so sind diese Tätigkeiten auf die Weiterbildung anzurechnen.

  3. Die Weiterbildung muß gründlich und umfassend sein. Sie umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Im Sinne der Qualitätssicherung ist die Teilnahme an der Demonstration klinischer Obduktionen anzustreben.

  4. Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Abschnitte I und II der Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen in einem 12-monatigen Weiterbildungsabschnitt. Begrenzte Weiterbildungsabschnitte können höchstens um einen Anteil von 25 % unterbrochen werden. Inhalt, Umfang und Weiterbildungszeiten der Gebiete, Schwerpunkte, Bereiche, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegt.

  5. Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den für das jeweilige Weiterbildungsziel in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegten Tätigkeitsbereichen und in dem dort festgelegten Umfang zu erstrecken.

  6. Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie in der fakultativen Weiterbildung im Gebiet ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Wenn eine ganztägige Weiterbildung nicht möglich ist, kann die Weiterbildung in Teilzeit, aber mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, sofern nicht für bestimmte Weiterbildungsabschnitte eine ganztägige Weiterbildung vorgesehen ist. Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann anteilig angerechnet werden, wenn sie unverzüglich der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist. Eine Teilzeitweiterbildung kann während des selben Zeitraums nur in einem Gebiet oder Schwerpunkt oder im Rahmen einer fakultativen Weiterbildung oder in einem Bereich abgeleistet werden.

  7. Anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet sollen in der Regel am Anfang der Weiterbildungszeit abgeleistet werden. Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt soll auf der Weiterbildung im zugehörigen Gebiet aufbauen; sie kann nach Maßgabe des Abschnittes I der Weiterbildungsordnung teilweise während der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem der Schwerpunkt zugehört. Dasselbe gilt für eine fakultative Weiterbildung im Gebiet. Die Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkundebescheinigung kann während der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt erfolgen.

  8. Innerhalb der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit für ein Gebiet soll grundsätzlich mindestens 1 Jahr unter Leitung von Ärztinnen oder Ärzten abgeleistet werden, die im vollen Umfang zur Weiterbildung befugt sind.

  9. Für die Weiterbildung zum Erwerb eines Fachkundenachweises gilt Absatz 6 entsprechend. Der Fachkundenachweis kann auch im Rahmen berufsbegleitender Weiterbildung erworben werden, es sei denn, in Abschnitt I der Weiterbildungsordnung ist etwas anderes bestimmt.

  10. Sofern in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiterin oder Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich.


zurück

Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
Impressum | Datenschutz