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Alte Weiterbildungsordnung
§ 8 Befugnis zur Weiterbildung
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  1. Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der fakultativen Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Landesärztekammer befugten Ärztinnen oder Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

  2. Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur bei fachlicher und persönlicher Eignung erteilt werden. Wer für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muß in diesem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die zur Vermittlung einer gründlichen Weiterbildung befähigen. Diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sollen in mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluß der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben sein. Die Befugnis kann -von den Fällen des Abs. 3 abgesehen- nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung geführt wird. Sie kann grundsätzlich nur für ein Gebiet und einen zugehörigen Schwerpunkt erteilt werden.

  3. In geeigneten Fällen können auch Fachärztinnen oder Fachärzte, die nicht die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" führen, in ihrem Gebiet zur Weiterbildung mit der Maßgabe befugt werden, daß der Weiterbildungsabschnitt nur zur Anrechnung für das Gebiet "Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

  4. Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Befugnis von Ärztinnen oder Ärzten zur fakultativen Weiterbildung im Gebiet und für die Befugnis zum Erwerb einer Fachkunde im Gebiet.

  5. Die befugte Ärztin oder der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärztinnen und Ärzten an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt, so muß die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die gemeinsam Befugten sichergestellt sein.

  6. Für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch die Befugten unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten) sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Zur Entscheidung darüber erläßt die Landesärztekammer allgemeine Verwaltungsvorschriften, welche die für den Befugnisinhalt und -umfang im jeweiligen Gebiet und Schwerpunkt, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und zur Vermittlung der Fachkunde im einzelnen notwendigen Bedingungen zur ordnungsgemäßen Weiterbildung bestimmen können. Die Ärztekammer berücksichtigt hierbei entsprechende Empfehlungen der Bundesärztekammer. Die befugten Ärztinnen oder Ärzte haben Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Landesärztekammer anzuzeigen. Auf Verlangen sind dieser entsprechende Auskünfte zu erteilen.

  7. Die Weiterbildung kann in den in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung bestimmten Fällen und in dem dort festgelegten Umfang auch bei befugten niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten erfolgen. Für die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärztinnen oder Ärzte als Weiterbildungsstätte gilt § 9.

  8. Die Befugnis wird auf Antrag erteilt. Die antragstellende Ärztin oder der antragstellende Arzt hat das Gebiet, den Schwerpunkt, den Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde sowie die Weiterbildungszeit, für die sie oder er die Befugnis beantragt, näher zu bezeichnen. Die Landesärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärztinnen oder Ärzte, aus dem die Weiterbildungsstätte, das Gebiet, der Schwerpunkt, der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde, in denen die Befugnis zur Weiterbildung erteilt wurde, sowie der Umfang der Befugnis hervorgehen.

  9. Die Landesärztekammer kann die Befugnis mit den für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Auflagen erteilen.



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