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Weiterbildungsordnung
§ 15 Mitteilung der Prüfungsentscheidung, Widerspruch
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  1. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer und der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer grundsätzlich mündlich begründet.

  2. Bei Bestehen der Prüfung stellt die jeweils zuständige Bezirksärztekammer dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.

  3. Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die jeweils zuständige Bezirksärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß § 14 Abs. 4 und 5.

  4. Gegen den Bescheid der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer nach Absatz 3 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Landesärztekammer einlegen.


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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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