§ 15 Mitteilung der Prüfungsentscheidung, Widerspruch
- Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer und der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer
das Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer grundsätzlich mündlich begründet.
- Bei Bestehen der Prüfung stellt die jeweils zuständige Bezirksärztekammer dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde
aus.
- Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die jeweils zuständige Bezirksärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen
rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß § 14 Abs. 4 und 5.
- Gegen den Bescheid der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer nach Absatz 3 kann die Antragstellerin oder der
Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Landesärztekammer einlegen.