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Weiterbildungsordnung
§ 19a Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten als Schwerpunktbezeichnung, zusätzliche Weiterbildung im Gebiet oder Zusatzbezeichnung 32
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Wer einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungs­nachweis besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Schwerpunktbezeichnung, zusätzlichen Weiterbildung oder Zusatzbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. § 19 Abs. 2 und 3 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Dauer der nachgewiesenen Weiterbildung die durch diese Weiterbildungsordnung vorgegebene Mindestweiter­bildungszeit nicht wesentlich unterschreiten darf. Die Bezeichnung ist in der in dieser Weiterbildungsordnung verwendeten Form zu führen.

32 24. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.17

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