§ 19a Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten als Schwerpunktbezeichnung, zusätzliche Weiterbildung im Gebiet oder Zusatzbezeichnung 32
Wer einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Schwerpunktbezeichnung, zusätzlichen Weiterbildung oder Zusatzbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. § 19 Abs. 2 und 3 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Dauer der nachgewiesenen Weiterbildung die durch diese Weiterbildungsordnung vorgegebene Mindestweiterbildungszeit nicht wesentlich unterschreiten darf. Die Bezeichnung ist in der in dieser Weiterbildungsordnung verwendeten Form zu führen.
32 24. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.17