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Weiterbildungsordnung
§ 8 Dokumentation der Weiterbildung
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  1. Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.

  2. Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist nachprüfbar zu dokumentieren, von einem Weiterbilder und dem Weiterzubildenden gegenzuzeichnen und dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen. Die zuständige Bezirksärztekammer ist jederzeit berechtigt, diese Gesprächsdokumente zur Einsichtnahme anzufordern.

  3. Die zuständige Bezirksärztekammer ist jederzeit be­rechtigt, von dem zur Weiterbildung befugten und/oder von dem in Weiterbildung sich befindenden Arzt Dokumente, Auskünfte und Nachweise über Art und Durchführung der bisher absolvierten Weiterbildung anzufordern.24


24 13. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.12



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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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