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Beitragsveranlagung der Kammer
Die Ärztekammern im Bundesgebiet erheben ihre Beiträge zu einem festen Stichtag. Dieser Stichtag ist der 1. Februar des laufenden Jahres. Alle Ärztinnen und Ärzte, die zu diesem Termin ärztlich tätig, bzw. freiwilliges Mitglied einer Kammer sind, haben bei der Kammer ihren Beitrag zu entrichten, bei der sie zu diesem Zeitpunkt Mitglied sind.

Die einfachste Art der Zahlung des Kammerbeitrages ist die Form der Einzugsermächtigung. Bei dieser Form der Zahlung wird der Kammerbeitrag der Bezirksärztekammer Rheinhessen 4 Wochen nach Versand der Veranlagungsbescheide von dem von Ihnen benannten Bankkonto abgebucht.

Sie können die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.

Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, ist dieses auf dem Überweisungsträger des Veranlagungsbescheides vermerkt.

Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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