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Meldewesen der Kammer.
Ärztinnen und Ärzte haben sich nach Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Rheinhessen unverzüglich bei unserer Kammer anzumelden. Die Anmeldepflicht besteht unbeschadet der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu der Ärztekammer eines anderen Landes oder einer anderen Bezirksärztekammer.

Dem Meldebogen sind beglaubigte Fotokopien der Approbations- und Promotionsurkunde und der Urkunde über die Anerkennung von Gebiets-, Teilgebiets- bzw. Schwerpunkts- oder Zusatzbezeichnungen, sofern sich diese noch nicht in der bei einer anderen Ärztekammer geführten Meldeakte befinden. Gleiches gilt für die Fachkunden.

Bitte beachten Sie, dass Sie durch die Anmeldung in Rheinland-Pfalz automatisch in zwei Kammern Mitglied werden. Sie sind dann sowohl Mitglied der Landesärztekammer als auch der jeweils regionalen Bezirksärztekammer.

Außerdem bitten wir zu beachten, dass der Meldebogen trotz der elektronischen Übermittlung der Daten per Post eigenhändig unterschrieben an die Bezirksärztekammer Rheinhessen gesendet werden muss.

Unseren Meldebogen finden Sie hier (öffnet externen Link in neuem Fenster)

Veränderungen unverzüglich mitteilen

Kommt es während der Kammermitgliedschaft zu Veränderungen, sind diese der Bezirksärztekammer Rheinhessen unverzüglich mitzuteilen.

Das gehört zu einer Änderungsmeldung, die Sie gerne auch per E-Mail an uns senden können

  • Angabe der neuen Tätigkeit (mit genauer Beschreibung des Tätigkeitsbereichs)
  • Dienstanschrift
  • Privatanschrift
  • Approbation
    (beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde zum Verbleib in der Personalakte)
  • Promotion
    (beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde zum Verbleib in der Personalakte)
  • Namensänderung
    (beglaubigte Kopie der Eheurkunde zum Verbleib in der Personalakte)

Abmeldung unverzüglich mitteilen

Gemäß Meldeordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ist die Aufgabe der Ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Rheinhessen unverzüglich mitzuteilen.

Sofern keine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Rheinhessen mehr ausgeübt wird, endet die Mitgliedschaft und die Personalakte wird an die nunmehr zuständige Ärztekammer weitergeleitet.

Für Ihre Abmeldung benötigen wir

  • Anschrift der neuen Arbeitsstelle bzw. Praxis
  • Privatanschrift
  • Datum, wann die Tätigkeit beendet wird / wurde



Arztausweis
Wenn Sie Mitglied unserer Ärztekammer sind oder werden, haben Sie die Möglichkeit einen Arztausweis zu beantragen. Dazu schicken Sie uns formlos ein Passbild und eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorderseite reicht aus!). Innerhalb von 3-4 Tagen erhalten Sie den Ausweis per Post.

Arztausweis


Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen Ärzteversorgung an.

In der Vergangenheit war die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - bei Fristversäumnissen großzügig. Wie wir dem Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. - ABV - vom 19.11.2001 entnehmen konnten, erfolgt künftig die Befreiung seitens der BfA grundsätzlich nur mehr unter Beachtung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Versäumnisse, die zu einer Verzögerung der Antragstellung führen, keine rückwirkende Befreiung rechtfertigen.

Wir nehmen die nunmehrige restriktive Verfahrensweise der BfA zum Anlass, Sie um zeitgerechte Meldung ihrer ärztlichen Tätigkeit in unserem Kammerbereich zu bitten, damit Fristversäumnisse bei Anträgen auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vermieden werden.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
(eine Information der Bayerischen Ärzteversorgung)

Angestellte Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Das Gleiche gilt nach der derzeitigen Verwaltungspraxis der gesetzlichen Rentenversicherung für Wehr - und Zivildienstleistende.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen Ärzteversorgung an.

Wichtig:
Die rechtzeitige Befreiung ist Voraussetzung für das Mindestruhegeld beim Ruhegeld bei Frühinvalidität innerhalb der ersten fünf Jahre nach Hochschulabschluss.

Weitere Informationen erhalten Sie über die
Bayerische Ärzteversorgung
81921 München
www.bayerische-aerzteversorgung.de.

Ihre Ansprechpartner


Manuela Noll
Manuela Noll
Tel.: 06131 - 38 69 - 40
E-Mail

Denise Kullmann
Denise Kullmann
Tel.: 06131 - 38 69 - 41
E-Mail




Copyright © 2025 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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