In der Vergangenheit war die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - bei Fristversäumnissen großzügig. Wie wir dem Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. - ABV - vom 19.11.2001 entnehmen konnten, erfolgt künftig die Befreiung seitens der BfA grundsätzlich nur mehr unter Beachtung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Versäumnisse, die zu einer Verzögerung der Antragstellung führen, keine rückwirkende Befreiung rechtfertigen.
Wir nehmen die nunmehrige restriktive Verfahrensweise der BfA zum Anlass, Sie um zeitgerechte Meldung ihrer ärztlichen Tätigkeit in unserem Kammerbereich zu bitten, damit Fristversäumnisse bei Anträgen auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vermieden werden.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
(eine Information der Bayerischen Ärzteversorgung)
Angestellte Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Das Gleiche gilt nach der derzeitigen Verwaltungspraxis der gesetzlichen Rentenversicherung für Wehr - und Zivildienstleistende.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen Ärzteversorgung an.
Wichtig:
Die rechtzeitige Befreiung ist Voraussetzung für das Mindestruhegeld beim Ruhegeld bei Frühinvalidität innerhalb der ersten fünf Jahre nach Hochschulabschluss.
Weitere Informationen erhalten Sie über die
Bayerische Ärzteversorgung
81921 München
www.bayerische-aerzteversorgung.de.
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