Beitragsveranlagung

Die Ärztekammern im Bundesgebiet erheben ihre Beiträge zu einem festen Stichtag. Dieser Stichtag ist der 1. Februar des laufenden Jahres. Alle Ärztinnen und Ärzte, die zu diesem Termin ärztlich tätig, bzw. freiwilliges Mitglied einer Kammer sind, haben bei der Kammer ihren Beitrag zu entrichten, bei der sie zu diesem Zeitpunkt Mitglied sind.

In Rheinland-Pfalz sind Sie verpflichtet Ihren Beitrag sowohl an die Landesärztekammer, sowie an mindestens eine Bezirksärztekammer zu bezahlen. Um Ihnen den Aufwand so gering wie möglich zu machen, können Sie uns eine Einverständnis zur Datenweitergabe an die Landesärztekammer zukommen lassen. Mit der Einverständnis werden alle Daten zur Berechnung des Beitrags zur dortigen Erstellung des Beitragsbescheides automatich weitergeleitet.

Der Beitrag für die Bezirksärztekammer ist ein Jahresbeitrag. Der Beitrag wird einkommensbezogen erhoben.

Jedes Kammermitglied hat bis zum 1. März eines jeden Jahres einen Einkommensnachweis vorzulegen, auf dessen Basis die Beitragsveranlagung erfolgt. Als Nachweis geeignet ist ein entsprechender Auszug des Einkommensteuerbescheides (der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben anonymisiert werden kann) bzw. eine von einem Steuerberater ausgestellte schriftliche Bestätigung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung. Bei nicht selbstständigen Mitglieder/innen reicht der elektronische Auszug der Lohnsteuer des/der Arbeitgeber/s.

Die einfachste Art der Zahlung des Kammerbeitrages ist die Form der Einzugsermächtigung. Bei dieser Form der Zahlung wird der Kammerbeitrag der Bezirksärztekammer Rheinhessen 4 Wochen nach Versand der Veranlagungsbescheide von dem von Ihnen benannten Bankkonto abgebucht. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung erhalten Sie eine Beitragsreduzierung von 20€.

Sie können die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.

Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, ist dieses von uns auf dem Überweisungsträger des Veranlagungsbescheides vermerkt.

Bitte beachten Sie:

Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 11.10.2023 beschlossen, den Hebesatz für das Beitragsjahr 2024 auf 0,00% festzulegen (§ 4 Abs. 3 Beitragssatzung) sowie in 2024 die Erhebung des Fürsorgebeitrages auszusetzten und somit für das Jahr 2024 keine Beiträge zu erheben.

Des Weiteren hat die Vertreterversammlung beschlossen, für das Jahr 2025, den Hebesatz auf die Höhe von 40% festzulegen.

Der Beitragssatz für 2024 beträgt somit 0,00% der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gem. § 1 Abs. 4 der Beitragssatzung.

Diese Regelung gilt ausschließlich für die Bezirksärztekammer Rheinhessen.