Allgemein
Meldewesen
Jede/r Ärztin/Arzt hat sich nach Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Rheinhessen innerhalb eines Monats bei unserer Kammer anzumelden. Die Anmeldepflicht besteht unbeschadet der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu der Ärztekammer eines anderen Landes oder einer anderen Bezirksärztekammer. Dem Meldebogen sind beglaubigte Fotokopien seiner Berufserlaubnis oder Approbations- und Promotionsurkunde und der Urkunde über die Anerkennung von Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen beizufügen, sofern sich diese noch nicht in seiner bei einer anderen Ärztekammer geführten Meldeakte befinden.
Bitte beachten Sie, dass Sie durch die Anmeldung in Rheinland-Pfalz automatisch in zwei Kammern Mitglied werden. Sie sind dann sowohl Mitglied der Landesärztekammer als auch der jeweils regionalen Bezirksärztekammer.
Während der Kammermitgliedschaft eintretende berufliche Veränderungen, Änderungen des Personen- und Familienstandes sowie Anschrift seiner neuen Praxis oder Arbeitsstelle und seiner neuen Wohnung sowie des Datums der Beendigung der Tätigkeit sind unserer Kammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Alle Änderungen können Sie uns gerne per Mail an
meldewesen@aerztekammer-mainz.de mitteilen.
Alternativ ist es auch möglich auf unserer Homepage in Ihrem eigenen Mitgliederbereich Änderungen vorzunehmen.
Allgemeine Änderungen über den Meldebogen sollten NICHT vorgenommen werden.
Der Meldebogen ist ausschließlich für Neuanmeldungen und Ummeldungen auszufüllen.
Außerdem bitten wir zu beachten, dass der Meldebogen trotz der elektronischen Übermittlung der Daten per Post eigenhändig unterschrieben an die Bezirksärztekammer Rheinhessen gesendet werden muss.
Abmeldung unverzüglich mitteilen
Gemäß Meldeordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ist die Aufgabe der Ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Rheinhessen unverzüglich mitzuteilen.
Sofern keine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Rheinhessen mehr ausgeübt wird, endet die Mitgliedschaft und die Personalakte wird an die nunmehr zuständige Ärztekammer weitergeleitet.