Strahlenschutz
Kenntnisse im Strahlenschutz
Untersuchungen oder Behandlungen mit Röntgenstrahlung
Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz müssen nach Strahlenschutzgesetz (§ 2 und § 4) und der Strahlenschutzverordnung (§ 47) besitzen:
Personen, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person, die die Fachkunde Strahlenschutz besitzt, Untersuchungen oder Behandlungen mit Röntgenstrahlung technisch durchführen, ohne über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zu verfügen
(= OP-Personal, Medizinische Fachangestellte etc.)
Strahlenschutz
Erwerb der erforderlichen Kenntnisse
Medizinische Fachangestellte / Arzthelfer/innen, OP-Personal u.a.m. haben speziell dafür ausgerichtete Kurse zu besuchen. (Anlage 8 der Richtlinie = 90 Stunden bzw. Anlage 10 = 20 Stunden)
Die im Kurs erworbenen Kenntnisse müssen unter Zusendung der Kursbescheinigung und entsprechender Antragstellung durch die für den Ort Ihrer Tätigkeit zuständige Bezirksärztekammer mit einer Kenntnisbescheinigung bestätigt werden.
Auch die Kenntnisbescheinigung unterliegt der Aktualisierungspflicht.
Entsprechende Kurse werden z. B. von der Akademie für ärztliche Fortbildung angeboten.
Beantragung der Kenntnisbescheinigung
Die Ärztekammer bzw. zuständige Stelle benötigt folgende Unterlagen
- Das Antragsformular (Antrag Bescheinigung) oder ein Anschreiben mit der Bitte um Ausstellung einer Kenntnisbescheinigung mit Angabe der Privatadresse
- Eine Fotokopie der Teilnahmebescheinigung am Kenntniskurs
- Einen Nachweis über die abgeschlossene medizinische Ausbildung
- (Fotokopie der Urkunde zur Erlaubnis der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung MTA/MTRA, Arzthelfer/in, Krankenschwester/Pfleger, OTA, MFA usw.)
- Zur Vervollständigung der Unterlagen benötigt die Kammer bzw. die zuständige Stelle auch Ihren Geburtsnamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort (falls diese Angaben nicht auf den Urkunden bzw. Kursteilnahmebescheinigungen vorhanden sind).
Wie beantrage ich eine Kenntnisbescheinigung bei der Bezirksärztekammer und wozu wird diese benötigt?
Damit auch nicht-ärztliche Personen Röntgenaufnahmen erstellen können, haben diese folgende Kurse zu absolvieren:
- Kenntniskurs für Personen mit einer sonstigen abgeschlossenen medizinischen Ausbildung (90 Stunden) oder
- Kenntniskurs für medizinisches Assistenzpersonal im OP-Bereich / Funktionsdiagnostik (20 Stunden) oder
- Kenntniskurs Knochendichtemessung (8 Stunden + praktische Einweisung in das Gerät) zu absolvieren.
Teilnahmebescheinigung
Die Teilnahmebescheinigung, die vom Kursanbieter ausgehändigt wird, reicht nicht aus, um diese Tätigkeit ausüben zu dürfen. Zusätzlich muss bei der für den/die Antragsteller/in zuständigen Stelle (Kammer in der der Arbeitgeber tätig ist) ein Antrag auf eine Kenntnisbescheinigung gestellt werden.
Ist diese Person bei einem Arbeitgeber im Bereich der Bezirksärztekammer Pfalz tätig, müssen die Unterlagen bei der Bezirksärztekammer Pfalz eingereicht werden.
Wenn zurzeit kein Arbeitgeber existiert, ist die Bezirksärztekammer Pfalz zuständig, sofern der Wohnort der Antragstellerin / des Antragstellers in deren geografischem Zuständigkeitsbereich liegt.
Wird die Tätigkeit nicht im Bereich der BezÄK Pfalz ausgeübt, sondern z .B. in einem anderen Bundesland, müssen die Unterlagen bei der dortigen entsprechend zuständigen Stelle eingereicht werden.
Aktualisierung
Auch die „erforderlichen Kenntnisse“ unterliegen der Aktualisierungspflicht
Nach der Strahlenschutzverordnung müssen Kenntnisse im Strahlenschutz alle 5 Jahre aktualisiert werden.
Es wird empfohlen, auf eine fristgerechte Aktualisierung zu achten!
Sollte die fristgerechte Aktualisierung der Strahlenschutz-Kenntnisse versäumt werden, kann bei der zuständigen Stelle (Ärztekammer) ein Antrag auf „Verlängerung der Aktualisierungsfrist“ und die „Wiedereinsetzung der Kenntnisse im Strahlenschutz“ gestellt werden.