Vorzeitige Zulassung
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule, vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (gem. § 45 BBiG Abs. 1 ff.). Die Leistungen müssen über dem Durchschnitt liegen, damit es gerechtfertigt erscheint, dem Auszubildenden gegenüber den anderen Auszubildenden eine besondere, d. h. bevorzugte Behandlung zuteil werden zu lassen. ( § 45 BBiG Abs. 7)
Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistungen muss bescheinigt werden, dass der/ dem Auszubildenden bis zum Zeitpunkt der Prüfung alle für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden und deren Beherrschung aufgrund der bisherigen Leistungen erwartet werden kann.
Hinsichtlich der Beurteilung durch die Berufsschule ist eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gerechtfertigt, wenn die Leistungen im Zeugnis des 2. Ausbildungsjahres bei einem Gesamtnotendurchschnitt von 2,0 liegen und keine Mängel in der Zwischenprüfung aufgefallen sind.
Die Rechtfertigung ergibt sich, wenn ein Gesamtnotendurchschnitt des berufsbezogenen Unterrichts (Lernfelder 1-8) inkl. der beiden Noten im Fach Sozialkunde aus dem ersten und zweiten Ausbildungsjahr (keine Wahlpflichtfächer) von mindestens der Note „2,0“ (gut) im Zeugnis des 2. Ausbildungsjahres und keine Mängel in der Zwischenprüfung vorliegen.
Zusätzlich muss das letzte Berufsschulzeugniss eingereicht werden.
Über den Antrag entscheidet die Kammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzung nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.