Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen Ärzteversorgung an.

In der Vergangenheit war die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - bei Fristversäumnissen großzügig. Wie wir dem Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. - ABV - vom 19.11.2001 entnehmen konnten, erfolgt künftig die Befreiung seitens der BfA grundsätzlich nur mehr unter Beachtung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Versäumnisse, die zu einer Verzögerung der Antragstellung führen, keine rückwirkende Befreiung rechtfertigen.

Wir nehmen die nunmehrige restriktive Verfahrensweise der BfA zum Anlass, Sie um zeitgerechte Meldung ihrer ärztlichen Tätigkeit in unserem Kammerbereich zu bitten, damit Fristversäumnisse bei Anträgen auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vermieden werden.

Bitte beachten Sie, dass auch beim Wechsel des Arbeitgebers eine erneute Befreiung von der Rentenpflicht der DRV beantragt werden muss.

Zu allen Fragen der Befreiung der Rentenversichungspflicht empfehlen wir Ihnen sich frühzeitig durch das für Sie zuständige ärztliche Versorgungswerk beraten zu lassen.