1. Konstituierung
Mit ihrer ersten Sitzung in der 15. Amtsperiode 2021/2026 am 1. Dezember 2021 konstituierte sich die am 27. Oktober 2021 gewählte Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Rheinhessen. Mit diesem ersten Zusammentritt endet gleichzeitig die fünfjährige Amtszeit der am 04. Juli 2016 gewählten Vertreterversammlung, deren konstituierende Sitzung seinerzeit am 05. Oktober 2016 stattfand.
2. Zusammensetzung und Wahl
Die Vertreterversammlung als Organ der Kammer mit legislativer Funktion setzt sich zusammen aus den durch die Mitglieder der Bezirksärztekammer Rheinhessen gewählten Vertretern/Vertreterinnen. Für diese Vertreter/Vertreterinnen sind zur Vertretung im Verhinderungsfall entsprechend Stellvertreter/Stellvertreterinnen gewählt.
Aufgrund der Wahlen am 27. Oktober 2021 gehören der sich am 1. Dezember 2021 konstituierenden Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Rheinhessen 45 Vertreter/Vertreterinnen und 44 Stellvertreter/Stellvertreterinnen an.
3. Zuständigkeit
Die Vertreterversammlung ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Sie beschließt insbesondere über
- die Satzungen sowie die Geschäftsordnung der Organe,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- den Haushaltsplan,
- die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
- die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- die Verwendung des Vermögens der Bezirksärztekammer Rheinhessen im Falle ihrer Auflösung,
- die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder,
- die Entschädigung der für die Bezirksärztekammer Rheinhessen ehrenamtlich tätigen Mitglieder (§ 16 der Hauptsatzung),
- die Verträge, die von der Bezirksärztekammer Rheinhessen gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Hauptsatzung abgeschlossen werden,
- Vorschläge für die ehrenamtlichen Beisitzer/Beisitzerinnen der Berufsgerichte.
4. Einberufung
Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal im Jahr, darüber hinaus dann einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 1/3 der Vertreter/Vertreterinnen dies unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einladung der Vertreter/Vertreterinnen erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung zur Post. In dringenden Fällen kann die Einberufung in kürzerer Frist, jedoch nicht unter 48 Stunden, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Einladung bedarf in diesem Falle der nachträglichen Genehmigung durch die Vertreterversammlung.
Ist ein Vertreter/eine Vertreterin verhindert, an der Vertreterversammlung teilzunehmen, so ist unverzüglich die Verwaltung der Bezirksärztekammer zu unterrichten, damit ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin noch so rechtzeitig wie möglich eingeladen werden kann.
Zu den Sitzungen der Vertreterversammlung wird das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz als zuständige Aufsichtsbehörde eingeladen.
Die Einberufung der Vertreterversammlung zur konstituierenden Sitzung erfolgte form- und fristgerecht am 17. November 2021.
Termin und Tagungsort für die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung am 1. Dezember 2021 wurde auf der Homepage der Bezirksärztekammer Rheinhessen am 05. November 2021 bekannt gemacht.
5. Beschlussfähigkeit
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter/ Vertreterinnen (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) anwesend sind.
Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben für die Zeit, in der sie vertreten, die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Vertreterversammlung.
6. Beschlussfassungen
Die Satzung sowie der Beschluss über die Verwendung des Vermögens der Bezirksärztekammer Rheinhessen für den Fall der Auflösung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der gewählten Vertreter/Vertreterinnen alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter/Vertreterinnen gefasst, so weit nicht nach den Bestimmungen der Hauptsatzung in § 6 Absatz 6 (Stichwahl der Vorstandswahlen) und Absatz 7 (Abberufung von Vorstandsmitgliedern) etwas anderes bestimmt ist.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden bekannt gemacht.
7. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind für alle Kammermitglieder und freiwilligen Mitglieder öffentlich. Die Vertreterversammlung kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. Gegenstände, die sich für eine öffentliche Beratung nicht eignen, können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der anwesenden Vertreter/Vertreterinnen (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) in geheimer Sitzung verhandelt werden.