1. Zusammensetzung
Dem Vorstand der Bezirksärztekammer Rheinhessen als Organ der Kammer mit exekutiver Funktion gehören an:
Jedes der neun Vorstandsmitglieder hat einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin.
2. Wahl
Die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden einzeln in schriftlicher, geheimer Wahl aus der Mitte der Vertreterversammlung gewählt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigt haben. Bei ergebnisloser Stichwahl entscheidet das Los, das von dem Jüngsten/ der Jüngsten der anwesenden Vertreter/Vertreterinnen zu ziehen ist. Der Vorstand versieht sein Amt nach Ablauf einer Wahlperiode bis zum Zusammentritt eines neuen Vorstandes.
Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann mit den Stimmen von 2/3 der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt werden, wenn es sich einer groben Pflichtverletzung in der Wahrnehmung seines Amtes schuldig gemacht oder die Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben in grobem Maße vernachlässigt hat.
3. Zuständigkeit
Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch, stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf und ist für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte verantwortlich.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben einem Vorstandsmitglied oder einem/einer Bediensteten der Bezirksärztekammer Rheinhessen übertragen.
Der/die Vorsitzende des Vorstandes, in seinem/ihrem Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/ Stellvertreterin, vertritt die Bezirksärztekammer Rheinhessen gerichtlich und außergerichtlich. Er/sie beruft die Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstandes ein und leitet sie.
4. Einberufung
Der Vorstand der Bezirksärztekammer Rheinhessen ist mindestens einmal vierteljährlich und darüber hinaus dann einzuberufen, wenn der Geschäftsgang es erfordert oder mindestens vier Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einladung erfolgt unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung zur Post. In dringenden Fällen kann die Einladung in kürzerer Frist, jedoch nicht unter 24 Stunden - es sei denn, dass alle Vorstandsmitglieder auf die Wahrung dieser Frist verzichten - fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Sie bedarf in diesem Falle der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.
Ist ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme an einer Vorstandssitzung verhindert, so ist unverzüglich die Verwaltung der Kammer von der Verhinderung in Kenntnis zu setzen.
5. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des/der Vorsitzenden oder seines/ ihres Stellvertreters/Stellvertreterin mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) anwesend sind.
6. Beschlussfassungen
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, in seinem/ihrem Verhinderungsfall die Stimme seines/seiner Stellvertreters/Stellvertreterin.
7. Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.