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Die Fortbildungssatzung

Verabschiedet in der 11. Sitzung der 11. Vertreterversammlung vom 08.11.2006 - in Kraft getreten am 01.03.07

1. Änderung der 3. Sitzung der 12. Vertreterversammlung am 07.11.07 - in Kraft getreten am 01.02.08

2. Änderung der 5. Sitzung der 13. Vertreterversammlung am 04.09.13 - in Kraft getreten am 01.02.14

i. d. F. der 3. Änderung der 7. Sitzung der 13. Vertreterversammlung am 01.10.14 - in Kraft getreten am 02.12.14

zuletzt genehmigt durch Schreiben des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz
vom 16.10.2014, Az. 652-01 723-7.1.1

§ 1  Ziel der Fortbildung
  Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.
§ 2  Inhalt der Fortbildung 1
  Die Fortbildung vermittelt unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie. Sie soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse, die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen umfassen.

Fortbildungsinhalte müssen unabhängig vom individuellen Fortbildungsbedürfnis folgenden Kriterien standhalten:
    • Nutzen für Patienten
    • Verständlichkeit
    • Relevanz und Aktualität
    • Wissenschaftliche Evidenz/ dem allgemeinen Stand der Wissenschaft entsprechend
    • Anwendbarkeit des Erlernten in der beruflichen Praxis
    • Nutzen für den Arbeitsablauf
    • Transparenz (Kosten-Nutzen-Verhältnis/ Qualitätssicherung/ Fehlermanagement)
    • Kritische Wertung im Kontext des Themenfeldes
    • Unabhängigkeit von ideologischen und kommerziellen Interessen
    • Konformität mit den Vorgaben der verfassten Ärzteschaft (Fortbildungssatzungen, Berufsordnungen)
    • Konformität mit ethischen Grundsätzen (WHO-Deklaration)
§ 3  Fortbildungsmethoden
  1. Ärztinnen und Ärzte sind in der Wahl der Fortbildungsmethoden frei. Der Wissenserwerb ist auf das individuelle Lernverhalten auszurichten.
  2. Geeignete Methoden der Fortbildung sind in § 6 Abs. 3 in den Kategorien A bis K aufgeführt.
§ 4  Förderung der Fortbildung

Die Ärztekammern in Rheinland-Pfalz fördern die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte durch das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen der Akademie für Ärztliche Fortbildung sowie durch die Anerkennung geeigneter Fortbildungsmaßnahmen Dritter.

§ 5  Fortbildungszertifikat der Ärztekammer
  1. Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht.

  2. Ein Fortbildungszertifikat wird durch die zuständige Bezirksärztekammer erteilt, wenn die Ärztin oder der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen.

  3. Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats können nur die in § 6 Abs. 3 geregelten Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 anerkannt wurden oder nach den §§ 11 und 12 anrechnungsfähig sind.

  4. Üben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, verlängert sich der Zeitraum nach Absatz 2 entsprechend.
§ 6  Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
  1. Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Die Kategorien und die Bewertungsskala ergeben sich im Einzelnen aus Absatz 3.

  2. Die „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils aktuellen Fassung sollen beachtet werden.

  3. Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:

    Kategorie A
    Vortrag und Diskussion:
    1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
    1 Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme

    Kategorie B
    Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden:
    3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag

    Kategorie C
    Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z.B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Peer Review, Balintgruppen, Kleingruppenar­beit, Supervision, Fallkonferenzen, Literatur­konferenzen, praktische Übungen):
    1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
    1 Zusatzpunkt pro Maßnahme bis zu 4 Stun­den/ höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag
    1 weiterer Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaß­nahme

    Kategorie D
    Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachge­wiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:
    1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle

    Kategorie E
    Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:
    Innerhalb dieser Kategorie werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.

    Kategorie F
    Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
    Autorentätigkeit: 5 Punkte pro wissenschaftli­cher Veröffentlichung,
    Referententätigkeit/ Qualitätszirkelmoderation/ wissenschaftliche Leitung: 1 Punkt pro Beitrag, z. B. Poster/ Vortrag, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme.
    Die maximale Punktzahl in dieser Kategorie beträgt 50 Punkte in fünf Jahren.

    Kategorie G
    Hospitationen:
    1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag

    Kategorie H
    Curricular vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen, Inhalte von Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Inhalte von Zusatzstudiengängen:
    1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit

    Kategorie I
    tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaß­nahme mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:
    1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
    1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bun­desärztekammer

    Kategorie K
    Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahmen in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinan­der verzahnten Kombination aus tutoriell un­terstützten Online-Lernmodulen und Präsenz­veranstaltungen:
    1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
    1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger eLearning-Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer

  4. Die Landesärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen.
§ 7  Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
  1. Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen gegenüber dem Veranstalter erfolgt grundsätzlich vor ihrer Durchführung durch die Ärztekammer. Hiervon ausgenommen sind die Kategorien E und F.

  2. Über Maßnahmen der Kategorie F des § 6 Abs. 3 muss die Ärztin oder der Arzt einen geeigneten Nachweis führen.

  3. Die Anerkennung erfolgt für Fortbildungsmaßnahmen, die im Kammergebiet durchgeführt werden; für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien D und I ist der Sitz des Anbieters maßgeblich.
§ 8  Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
  1. Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass

    1. die Fortbildungsinhalte den Zielen dieser Fortbildungssatzung entsprechen;

    2. die Vorgaben der Berufsordnung eingehalten werden;

    3. die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenskonflikte des Veranstalters und der Referenten offen gelegt werden.

  2. Die Fortbildung soll arztöffentlich sein.

  3. Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien des § 6 Abs. 3 muss grundsätzlich eine Ärztin oder ein Arzt als wissenschaftliche Leiterin oder wissenschaftlicher Leiter bestellt und bei Präsenzfortbildungen anwesend sein. Die bestellte wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter muss eine Selbstauskunft über mögliche Interessenkonflikte vorlegen.
    Interessenkonflikte des Veranstalters, der wissenschaftlichen Leitung und der Referentinnen und Referenten müssen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme offengelegt werden.
§ 9  Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

  1. Zum Anerkennungsverfahren erlässt der Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz Richtlinien, in denen insbesondere Folgendes geregelt ist:
    1. Antragsfristen;
    2. Inhalt und Form der Anträge und Erklärungen;
    3. Methoden der Lernerfolgskontrolle;
    4. Teilnehmerlisten;
    5. Teilnehmerbescheinigungen;
    6. Weiterleitung der Teilnahmelisten mittels Elektronischem Informationsverteiler (EIV) durch den Veranstalter;
    7. Ergänzende Anforderungen für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen bestimmter Kategorien des § 6 Abs. 3.;
    8. Widerspruchsverfahren;
    9. Gebühren.

  2. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksärztekammer. Im Antrag ist die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter nach § 8 Abs. 3 zu benennen. Überregionale Fortbildungsveranstaltungen werden von der Landesärztekammer beurteilt und anerkannt. Die Landesärztekammer ist berechtigt, diese Aufgabe durch die Akademie für Ärztliche Fortbildung wahrnehmen zu lassen.

  3. Der Veranstalter und die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter müssen erklären, dass die „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung beachtet werden.
§ 10  Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern
  1. Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Landesärztekammer für be­stimmte von ihm geplante und durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der anerkennenden Kammer die Zusicherung erteilt werden, dass diese ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusicherung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und kann darüber hinaus mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei der Durchführung dieser Fortbildungsmaßnahmen nachweislich die Bestimmungen der Fortbildungssatzung befolgt.

  2. Die Landesärztekammer ist berechtigt diese Aufgabe, durch die Akademie für Ärztliche Fortbildung wahrnehmen zu lassen.
§ 11  Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
 
  1. Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet.

  2. Die von anderen Ärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.

  3. Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer angerechnet werden.2
§ 12  Fortbildung im Ausland
 
  1. Im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungssatzung im Grundsatz entsprechen.

  2. Die Ärztin oder der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungssatzung zu prüfen.
§ 13  Sonstige Regelungen
 
  1. In Fragen der Fortbildung wird die Landesärztekammer durch den Zertifizierungsausschuss beraten.

  2. Der Vorstand der Landesärztekammer erlässt ergänzende Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung in Rheinland-Pfalz.
§ 14  Inkrafttreten3
Diese Fortbildungssatzung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die von der Vertreterversammlung am 07.11.07 beschlossene und am 01.02.08 in Kraft getretene Fortbildungssatzung außer Kraft.



1In Kraft seit dem 01.02.14
2Für die Anerkennung sind die „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer maßgeblich.
3In Kraft seit dem 01.02.14

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Gudrun Vella-Bergande
Gudrun Vella-Bergande
Tel.: 06131 - 38 69 - 60
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