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Was der ausbildende Arzt über Jugendarbeitsschutz wissen sollte und beachten muss
Dieses Gesetz schützt junge Leute unter 18 Jahren, egal ob sie Auszubildende oder Arbeitnehmer sind.
Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ist grundsätzlich 15 Jahre. Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren). Für Jugendliche, die vollschulzeitpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Diese Jugendlichen dürfen aber einen Ferienjob von bis zu vier Wochen ausüben.

Die Bedingungen für Jugendarbeit:

  • Jugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten.
    Ausnahme: Um am Freitag früher ins Wochenende zu gehen, dürfen sie an den übrigen Werktagen bis zu je 8 ½ Stunden arbeiten. Gleiches gilt auch bei gleitender Arbeitszeit.
  • Für Jugendliche gilt die Fünftagewoche. Der Samstag ist arbeitsfrei.
  • Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten.
  • Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen aber immer zwölf Stunden liegen.
  • Zur Erholung haben Jugendliche das Recht auf geregelte Pausen. Bei einer Arbeitszeit von über 4 ½ bis sechs Stunden müssen diese 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden insgesamt 60 Minuten andauern. Die erste Pause muss spätestens nach 4 ½ Stunden gemacht werden. Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein.
  • Der Anspruch Jugendlicher auf Jahresurlaub ist nach Alter gestaffelt.
    15- jährige: 30 Werktage
    16- jährige: 27 Werktage
    17- jährige: 25 Werktage.

Für die Teilnahme am Unterricht der Berufsschule sind Jugendliche grundsätzlich freigestellt. Das heißt: Sie brauchen nicht mehr in ihren Ausbildungsbetrieb zurückzukehren, sondern können zu Hause den Unterricht aufarbeiten, wenn die Berufsschule länger als fünf Unterrichtsstunden a‘ 45 Minuten dauert.
Die völlige Freistellung von der Arbeit im Betrieb gilt aber nur für einen Berufsschultag pro Woche. Wer zweimal wöchentlich je sechs Stunden Berufsschule hat, muss an einem dieser Tage wieder an seinen Ausbildungsplatz zurück. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen sind bis zu zwei Stunden pro Woche zulässig.

Freigestellt werden müssen Auszubildende auch für die Zeit vor Unterrichtsbeginn, wenn die Berufsschule vor 9 Uhr beginnt. Gleiches trifft zu, wenn die Berufsschule zwar erst um 9 Uhr oder später anfängt, aber vorher nur eine kurze Anwesenheit am Ausbildungsplatz möglich ist.

Für die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung sind die jugendlichen Auszubildenden ebenfalls von der Arbeit freizustellen.
Die Gesundheit der Jugendlichen wird ebenfalls durch ärztliche Untersuchungen geschützt. Kein Arbeitgeber darf Jugendliche, ob als Auszubildende oder als Arbeiter, ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigen.

Broschüre:
Die Broschüre „Klare Sache“ informiert über das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie kann bezogen werden beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

Informationen:
Nähere Infos gibt es beim

Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz / Rhein
Anfahrt Mainz
Tel.: 06131 - 6033 - 0
Fax: 06131 - 1432966

E-Mail: poststelle@lfu.rlp.de

Ihr Ansprechpartner


Gudrun Vella-Bergande
Gudrun Vella-Bergande
Tel.: 06131 - 38 69 - 60
E-Mail




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