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Allgemeine Informationen zur Ausbildung
Prüfungsergebnisse der Winter Abschlussprüfung 2023 - Online Abruf
Sehr geehrte Prüfungsteilnehmer, sehr geehrte Prüfungsteilnehmerinnen,

Ihre Prüfungsergebnisse können Sie mit dem Abrufcode, welchen Sie mit Ihrem Einladungsschreiben zur Abschlussprüfung erhalten haben, entsprechend hier abrufen.

Sollte es hier zu Problemen kommen, wenden Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterin Frau Berg.

Telefonische Auskünfte zu den Prüfungsergebnissen können wir aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht geben. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Neuer Gehaltstarif für Medizinische Fachangestellte ab dem 01.01.2023
Die Tarifpartner fü Medizinische Fachangestellte – Verband medizinischer Fachberufe e.V. und die Arbeitsgemeinschaft zu Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) – haben die neuen Gehaltstabellen veröfentlicht, die nach Ende des aktuellen Tarifvertrages am 31.12.2020 in Kraft treten.

ab 01.01.2023
im 1. Jahr monatlich 920 Euro
im 2. Jahr monatlich 995 Euro
im 3. Jahr monatlich 1075 Euro

Gehaltstarif für Medizinische Fachangestellte und Auszubildende

Mantel- und Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte
Dieser Tarifvertag gilt für Medizinische Fachangestellte die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind.
Er gilt entsprechend auch für Auszubildende.
Mehr siehe unter Links/Downloads

Fortbildungsveranstaltungen für Medizinische Fachangestellte
Anzeige und Buchung von Fortbildungsveranstaltungen, Referentinnen und externe Fortbildungsinstitute finden Sie hier: MFA Fortbildungen

Die neue Ausbildungsverordnung für dieses Berufsbild trat am 01.01.2011 in Kraft.

Damit verändert sich auch die Berufsbezeichnung: statt wie bisher zur „ArzthelferIn“ wird ab diesem Zeitpunkt zur/zum medizinischen Fachangestellten (MFA) ausgebildet.

Den neuen Ausbildungsrahmenplan stellen wir Ihnen als pdf. Dokument zum Download zur Verfügung, der bisherige verliert damit seine Gültigkeit!
Am 5. Mai 2006 wurde die neue Ausbildungsordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Details).

Wer darf die neue Bezeichnung tragen?

  • Jede/r  Auszubildende/r  zur/zum „Medizinischen Fachangestellten“ nach bestandener Kammerprüfung
  • Arzthelferinnen, die nach dem alten Recht ausgebildet wurden, dürfen ebenfalls die neue Berufsbezeichnung MFA tragen und können sich auf entsprechende Stellen bewerben.

Eine Umschreibung der HelferInnenbriefe erfolgt jedoch nicht!

Vor Beginn der Ausbildung muss ein Berufsausbildungsvertrag zwischen dem ausbildenden Arzt und der/dem Auszubildenden schriftlich abgeschlossen und zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Bezirksärztekammer eingereicht werden. Weitere Informatonen zum Berufsausbildungsvertrag erhalten Sie hier.

Der Ausbildungsbeginn sollte nach Möglichkeit nicht vor dem 1. Juli und nicht nach dem 30. September eines Kalenderjahres liegen; bei Vertragsbeginn innerhalb des Zeitraumes 1. Oktober bis 31. Januar können die Auszubildenden nicht mehr an der regulären Sommerabschlussprüfung teilnehmen, sondern werden erst zur darauffolgenden Winterabschlussprüfung zugelassen.

Voraussetzungen

  • Freude am Umgang mit Menschen
  • Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsvollem Arbeiten
  • Flexibilität, Geschicklichkeit und Einsatzbereitschaft
  • Kontaktfähigkeit
  • Freude und Interesse am Arbeiten im Team
  • Bereitschaft zu gründlichem Lernen
  • Alter möglichst 16 Jahre oder älter

Schulbildung
Empfohlen werden:
  • Mittlere Reife oder
  • (sehr) guter Hauptschulabschluss

Ausbildung
Die Berufsausbildung erfolgt im dualen System, d. h. der praktische Teil in der Arztpraxis (der zu vermittelnde Stoff ist im Ausbildungsrahmenplan geregelt) und der theoretische Teil in der Berufsbildenden Schule.

Ausbildungsdauer
Die reguläre Ausbildung dauert drei Jahre

Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen.
Hinweis: Es ist nicht möglich, die Probezeit für Auszubildende zu verlängern.

Kündigung
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Nach Beendigung der Probezeit kann nur gekündigt werden:

  • Aus einem wichtigen Grund, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist.
    Hinweis:
    Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.
  • Von dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung ganz aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
  • Im beiderseitigen Einvernehmen, wobei ein schriftlicher Auflösungsvertrag erforderlich ist.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Wichtig:
Nach Kündigung bzw. Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, benötigt die Bezirksärztekammer Rheinhessen eine schriftliche Mitteilung, zu welchem Termin das Ausbildungsverhältnis beendet wurde.

Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Das Berichtsheft wird zusammen mit den Vertragsunterlagen von der Bezirksärztekammer Rheinhessen versandt.
Während der gesamten Ausbildungszeit muss von der/dem Auszubildenden ein Ausbildungsnachweis geführt werden; dabei sind die Themenbereiche entsprechend des Ausbildungsrahmenplanes vorgegeben. Nur wenn alle Themenbereiche behandelt wurden, ist der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt.
Der Ausbilder seinerseits ist verpflichtet, den Ausbildungsnachweis in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
Dieser Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) muss zusammen mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung bzw. Abschlussprüfung bei der BÄK termingerecht eingereicht werden.

Arbeitshilfe mit Erläuterungen zur Berichtsheftführung

Wichtig:
Laut § 8 Abs. (1) der Abschlussprüfungsordnung ist der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung!

Zwischenprüfung
Sie findet einmal jährlich im Zeitraum Februar bis März statt.

Sie dient der Ermittlung des Leistungsstandes der/des Auszubildenden und prüft die in den ersten 18 Monaten der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ab.
An ihr nimmt in der Regel der Auszubildende teil, wenn er sich in der Fachstufe I der Berufsbildenden Schule befindet.
Nähere Angaben bezüglich Dauer, Prüfungsbereiche und Inhalte entnehmen Sie bitte der aktuellen Zwischenprüfungsordnung für MFA. (ZP-Ordnung)

Inhalte und Dauer der Zwischenprüfung

Wichtig:
Laut Prüfungsordnung ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung!

Abschlussprüfung
Die dreijährige Ausbildung schließt mit der Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der BÄK ab.
Hierfür werden von der Kammer jährlich zwei Termine angeboten (Sommer-Abschlussprüfung / Winter-Abschlussprüfung), wobei der Ausbildungsbeginn mit ausschlaggebend für die jeweilige Zulassung ist.

Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Wirtschafts- und Sozialkunde, sowie einem praktischen Teil.

Inhalte und Dauer der Abschlussprüfung

Weitere Informationen (Zulassungsvoraussetzungen, vorzeitigen Zulassung)  finden Sie in § 8 und § 9 der Prüfungsordnung

Ausbildungsvergütung
Die ausbildende Ärztin/der ausbildende Arzt zahlt dem/der Auszubildende eine angemessene Vergütung (siehe Ausbildungsvertrag). Sie ist stets als angemessen anzusehen, wenn sie sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet.

Informationen zum Gehaltstarifvertrag

Arbeitszeit
Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit wird durch den Ausbildungsvertrag geregelt.

Urlaub
Die von der ausbildenden Ärztin/dem ausbildenden Arzt gewährten Urlaubstage können nach Tarifvertrag geregelt werden. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit dem Bundesurlaubsgesetz

Ihr Ansprechpartner


Carina Berg
Carina Berg
Tel.: 06131 - 38 69 - 20
E-Mail




Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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