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Informationen zum Erziehungsurlaub von Auszubildenden
Informationen zum Erziehungsurlaub von Auszubildenden
  • Die Ausbildungszeit verlängert sich durch die Mutterschutzfrist nicht.
  • Die Auszubildende hat Anspruch auf Erziehungsurlaub bis zu 3 Jahren und muss diesen 4 Wochen vor Inanspruchnahme dem Ausbilder melden (mit Angabe der Dauer).
  • Die Ausbildungszeit verlängert sich automatisch um die Zeit des Erziehungsurlaubs.
    § 29 Abs. 36 BbiG; § 20 Abs. 1 BErzGG
  • Bei ev. Fehlzeiten vor der Mutterschaft (Ausfallzeit durch ev. Krankheit) und die Zeiten des Erziehungsurlaubes müssen nachgeholt werden.
    • Der Vertrag muss in diesem Fall mit dem Ausbilder schriftlich über die Fehlzeit plus die Erziehungszeit ergänzt werden, danach ist eine Teilnahme an der darauffolgenden Prüfung als Externe möglich.oder
    • der Ausbilder ist einverstanden die Auszubildende für die Fehlzeit + Erziehungszeit + Zeit bis zur nächsten Prüfung zu beschäftigen.
  • Auszubildende können während ihrem Erziehungsurlaub, nach Absprache mit der Schule, an dem Berufsschulunterricht teilnehmen, dieser wird aber nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet.

Informationen zum Mutterschutz und Erziehungsgeld

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
Kaiser Str. 31, 55116 Mainz
Tel. 06131/ 96030-20 oder 06131/ 96030- 35

Nach § 5 des Mutterschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.

Hierzu ist ein Meldebogen beim Gewerbeaufsichtsamt erhältlich.

Daraufhin erhält der Arbeitgeber Informationen zur Weiterbeschäftigung. Bei Arzthelferinnen wird auf die Beschäftigungsverbote (verbotenen Tätigkeiten) in der Praxis hingewiesen.

Folgende Broschüren sind kostenfrei beim

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
11018 Berlin
Tel. 01801 / 907050
Internet: www.bmfsfj.de

erhältlich:
  • Mutterschutzgesetz; Leitfaden zum Mutterschutz
  • Erziehungsgeld, Elternzeit

Ihr Ansprechpartner


Carina Berg
Carina Berg
Tel.: 06131 - 38 69 - 20
E-Mail




Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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