Gemäß § 2 c des Ausbildungsvertrages hat der Ausbilder die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen.
Anmeldung:
Die Auszubildenden müssen bei der Berufsbildenden Schule angemeldet werden. Das Anmeldeformular wird mit dem Berufsausbildungsvertrag zugesandt.
Schulort:
Die Zuständigkeit der Berufsschule ist vom Land geregelt.
Der Schulort richtet sich nach dem Sitz der Praxis und nicht nach dem Wohnsitz der Auszubildenden.
Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule:
Die eigentlich zuständige Berufsschule kann auf Antrag durch die Auszubildende Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule erteilen.
Das Genehmigungsschreiben muss bei der Bezirksärztekammer Rheinhessen vorgelegt werden.
Entschuldigung;
Für jedes Fehlen in der Berufsbildenden Schule muss durch die Auszubildende bei der Schule (i. d. R. beim Klassenlehrer) eine ordnungsgemäße Entschuldigung, die vom Ausbilder zur Kenntnis genommen wurde, vorgelegt werden.
Unterrichtstage:
Die Einteilung der Unterrichtsstunden und- tage obliegt allein der Berufsbildenden Schule.
Dauer der Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG)
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Anrechnung der Schulzeit auf die wöchentliche Arbeitszeit:
In der Regel haben die Auszubildenden jede Woche 1 x und
alle zwei Wochen 2 x Unterricht.
Anrechnung von Berufsschulzeiten bei
minderjährigen Auszubildenden:
(Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz § 9 Abs. 1)
(1)….Der Arbeitgeber darf einen Jugendlichen nicht beschäftigen:
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Berufsschulstunden von mind. 45 Minuten, einmal in der Woche.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet:
Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit
8 Stunden.
Bei dem zweiten Schultag wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der Wegzeit zurück in die Praxis berechnet und auf die Wochenarbeitszeit angerechnet.
Arbeitszeit der Arbeitnehmer § 3 ArbZG:
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Anrechnung von Berufsschulzeiten bei volljährigen Auszubildenden:
Ein Berufsschultag wird mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und ggf. der Wegzeit zurück in die Praxis berechnet und auf die Wochenarbeitszeit angerechnet.