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Landesärztekammer fordert Änderung des Paragraphen 219a des StGB

Mainz. Eine Arztpraxis oder eine andere ärztliche Einrichtung muss sachlich über das eigene Leistungsspektrum auch in Bezug auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen informieren dürfen. Deshalb sollte Paragraph 219a des Strafgesetzbuches geändert werden.


Dafür hat sich die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz auf ihrer gestrigen Sitzung in Mainz ausgesprochen. Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer ist das höchste Gremium der Ärzteschaft in Rheinland-Pfalz.


„Es muss möglich sein dürfen, betroffenen Frauen in schwierigen persönlichen Situationen sachgerechte Informationen zu geben“, so Landesärztekammer-Präsident Dr. Günther Matheis. Hierzu zählt nach Meinung der Landesärztekammer auch, dass Adressen von Ärztinnen und Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sachlich und informativ veröffentlicht werden dürfen – auch auf den eigenen Internetseiten. Dies kann aber nach der derzeitigen Regelung strafbar sein.
Diese Ansicht der Landesärztekammer deckt sich auch mit den Forderungen des rheinland-pfälzischen Berufsverbandes der Frauenärzte, wie deren 1. und 2. Vorsitzende Dr. Rüdiger Gaase und San.-Rat Dr. Werner Harlfinger erklärten.


Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer fordert nun in einer Resolution den Gesetzgeber auf, den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches im Sinne der gesetzlich festgelegten Patientenrechte und der Rechte von Ärztinnen und Ärzten so zu überarbeiten, dass eine sachgerechte Information nicht mehr unter Strafe gestellt wird.



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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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