§2 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz von 2022 schreibt folgendes vor:
"Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit in Einrichtungen der Hochschulen und in von der Landesärztekammer zugelassenen Krankenhäusern, Instituten oder anderen Einrichtungen (
Weiterbildungsstätten) sowie Praxen niedergelassener Ärztinnen oder Ärzte durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung von
durch die Landesärztekammer zur Weiterbildung befugte Ärztinnen oder Ärzte (Befugte) in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie durch die Teilnahme an anerkannten Kursen oder Fallseminaren".
Dies bedeutet, dass Ärztinnen/Ärzte, die weiterbilden möchten, eine Weiterbildungsbefugnis benötigen. Liegt diese nicht vor, kann ein Abschnitt ärztlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht auf die vorgeschriebene Weiterbildungszeit zum Erwerb eines Titels angerechnet werden.
Um eine Weiterbildungsbefugnis zu erhalten und als Weiterbilder/in tätig sein zu können, müssen bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sein. Hierzu gehören u. a.:
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss:
- die Weiterbildungsbezeichnung mindestens 2 Jahre führen, für die eine Weiterbildungsbefugnis beantragt wird
- fachlich und persönlich geeignet sein
- fachlich weisungsungebunden sein
- seit 2 Jahren im entsprechenden Bereich in einer eigenverantwortlichen Tätigkeit, also im stationären Bereich mindestens als Oberarzt und im ambulanten Bereich als niedergelassene/r oder angestellte/r Ärztin/Arzt, tätig sein.
Für neu eingestellte Chefärzte existiert eine spezielle Regelung die wir Ihnen auf Nachfrage gerne erläutern.
Der entsprechende Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis wird bei Bezirksärztekammer Rheinhessen gestellt.
Jede/r Ärztin/Arzt kann die Befugnis zur Weiterbildung beantragen, die/der die o. a. Voraussetzungen erfüllt und an einer geeigneten Weiterbildungsstätte tätig ist. Für an Forschungseinrichtungen tätige Ärzte ist in der Regel keine Weiterbildungs-befugnis möglich.
Weitere Informationen zur Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis finden sich im
§ 5 der Weiterbildungsordnung.
Antragstellung
Wenn Sie einen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis stellen möchten, bitten wir Sie, sich per E-Mail (
weiterbildung@aerztekammer-mainz.de) oder telefonisch (06131/3869-21/-31) an die Mitarbeiter der Abteilung Weiterbildung der Bezirksärztekammer Rheinhessen zu wenden.
Die Mitarbeiter werden Ihnen die entsprechenden Antragsformulare - individuell angepasst für Ihre Situation - gerne zeitnahe per E-Mail übersenden.
In den Antragsformularen werden u. a. Daten zu Ihnen als Antragsteller/in, zur Weiterbildungsstätte sowie Statistiken zu Untersuchungs-/Behandlungszahlen abgefragt, um Aufschluss zum möglichen Umfang der Befugnis zu erhalten.
Nachdem die Antragsunterlagen bei der Bezirksärztekammer Rheinhessen eingegangen sind, findet im ersten Schritt eine formale Prüfung der Unterlagen durch die Verwaltung statt.
Bei Unklarheiten oder fehlende Angaben/Unterlagen nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf und bitten um Ergänzung.
Ist der Antrag vollständig erfolgt im nächsten Schritt eine inhaltliche Beurteilung durch Fachreferenten.
Der Vorstand der Bezirksärztekammer Rheinhessen spricht nach Vorliegen dieser Beurteilung eine Empfehlung bezüglich des Umfanges der Weiterbildungsbefugnis aus und leitet den Antrag an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz weiter.
Nach Beratung Ihres Antrages im dortigen Weiterbildungsausschuss spricht der Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz die Weiterbildungsbefugnis aus. Sie erhalten von der Landesärztekammer Ihren Bescheid aus dem der Umfang Ihrer Weiterbildungsbefugnis sowie die Laufzeit/Gültigkeit hervorgeht.
Weiterhin wird Ihre Weiterbildungsbefugnis mit Angabe des erteilten Umfangs auf der Homepage der Bezirksärztekammer Rheinhessen veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 5 Abs. 5 der Stichtag der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis der Eingang Ihres
vollständigen Antrags bei der Bezirksärztekammer ist. Bitte kalkulieren Sie dies bei Ihrer Beantragung entsprechend ein.