Weiterbildungsordnung
§ 13 Prüfungsausschuss
- Die jeweils zuständige Bezirksärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfung kann
auch in Zusammenarbeit mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.
- Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die jeweils zuständige Bezirksärztekammer. Jedem Prüfungsausschuss
gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder
Zusatzbezeichnung besitzen müssen.
- Die jeweils zuständige Bezirksärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.
- Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
- Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt für die Dauer der
Wahlperiode der Organe der Bezirksärztekammern.