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Weiterbildungsordnung
§ 2 Struktur
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  1. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt
    - zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet,
    - zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes
    oder
    - zur Zusatzbezeichnung.

  2. Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fach­richtung der Medizin beschrieben. Die Gebiets­definition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.

    Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Wei­terbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharztkompetenz nach­gewiesen hat, erhält eine Facharzt­bezeichnung. Die in der Facharztkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsin­halte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.

  3. Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztwei­terbildung aufbauenden Spezialisierung im Gebiet be­schrieben.

    Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abge­leistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nach­gewiesen hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung. Die in der Schwerpunktkompetenz vorgeschriebenen Weiterbil­dungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fach­ärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.

  4. Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisie­rung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzu­leisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

    Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalten und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nach­gewiesen hat, erhält eine Zusatz­bezeichnung.

    Sind Weiterbildungszeiten gefordert, müssen diese zu­sätzlich zu den festgelegten Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet werden, sofern nichts ande­res in Abschnitt C geregelt ist.

    Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert.

  5. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiter­bildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 12-16 nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.

  6. Die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnun­gen sind in Abschnitt B, die Zusatzbezeichnungen in Ab­schnitt C aufgeführt.



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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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